Zuzahlungspflicht bei Arbeitslosengeld
Eine Bezieher des Arbeitslosengeldes II bereffende Entscheidung hatte am Dienstag das Bundessozialgericht zu fällen. Ein 53 Jähriger der 345 Euro Arbeitslosengeld II sowie Miet- und Heizungskostenzuschlag bezog und auf Grund seiner chronischen Erkrankung im Jahr 41,40 Euro Zuzahlung zu zahlen hatte hiergegen geklagt.
Die Richter ließen allerdings seine Argumente, dass sein Recht auf Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit verletzt sei und ihm weniger als das Existenzminimum verbleibe nicht gelten. Nach Ansicht des Gerichts sei eine Unzumutbarkeit durch Zahlung von 3,45 Euro im Monat nicht gegeben. (B 1 KR 10/07 R)
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