Kassen müssen spezielle Krebsdiagnostik im Ausland nicht zahlen
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen spezielle Krebsdiagnostik im Ausland nicht zahlen. Dieses entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem Urteil am 17.04.2012 (Az.: L 1 KR 298/10) . In dem Fall ging es um ein Kostenerstattung von von 1.500,00 Euro für ein USPIO-MRT in den Niederlanden welches der Leistungskatalog des SGB V in der ambulanten Versorgung nicht umfasst.
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Bewertung von Ärzten im Internet
Das Landesgericht Frankfurt hat die Beurteilung von Ärzten im Internet für zulässig erklärt nun nennt dazu das echt der Meinungsäußerung als Grundlage.
Zusatzbeiträge vollständig steuerlich absetzbar.
Die meisten Krankenkassen kommen nicht mehr um einen Zusatzbeitrag herum. Auch zukünftige Beitragserhöhungen werden über den Zusatzbeitrag realisiert. Um so wichtiger die Anordnung des Bundesfinanzministerium (BStBl. 2010 I, S. 681) dass die Versicherungsnehmer von den gezahlten Zusatzbeiträgen keinen Abschlag von vier Prozent vorzunehmen müssen.
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Krankenversicherungsbonus ohne Nachweis
Nach einem aktuellen Urteil des hessische Landessozialgerichts vom Donnerstag dürfen Krankenkassen auch ohne ärzlichen Nachweis einen Bonus für ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Krankenversicherten geben. Dieses sei nicht wettbewerbswidrig hieß es.
Die AOK Hessen hatte in dieser Auseinandersetzung einer Betriebskrankenkasse vorgeworfen, dass sie den Bonus ohne ärztliche Bescheinigung gwährte.
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Künstliche Befruchtungen
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz so entschied unlängst das Bundessozialgericht, Az: B 1 KR 12/08 R das künstliche Befruchtungen von den Krankenkassen für Frauen über vierzig nicht (mit-)finanziert werden dürfen.
Verfügung gegen Bayerischen Hausärzteverband
In einer Pressemeldung begrüßte die Verhandlungsgemeinschaft der Ersatzkassen, der Betriebs- und der Innungskrankenkassen in Bayern eine Entscheidung vom Landgericht München I welches eine einstweilige Verfügung gegen den Bayerischen Hausärzteverband (BHÄV) erlassen hat. Diesem wird unter Androhung von 5- 250.000 Euro Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verboten, eine Patienteninformation den bayerischen Hausärzten zur Verfügung zu stellen. Das Gericht begündete dieses damit, dass
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